Anwaltshotline |
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Rechtsanwältin Andrea Münzebrock - Saarbrücken - | |||
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> Siehe Beispiel zur telefonischen Rechtsberatung: www.anwaltshotline.info < | |||
15.07.2001
- 1. Nachtrag - Die anfängliche Aufregung in weiten Teilen der Anwaltschaft hat
mittlerweile der Erkenntnis Platz gemacht, dass telefonierende Anwälte
nicht das Ende der niedergelassenen Anwaltschaft bedeuten. Das genaue
Gegenteil ist der Fall. Die Arbeit von "Telefonanwälten" als
Dienstleistern hilft Berührungsängste zwischen Mandanten und der
Anwaltschaft abzubauen. Davon profitieren letztlich alle.
Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs steht seit Monaten an. Die "Hardliner" unter den Gegner von "Anwaltshotlines" sind mittlerweile eine verschwindende Minderheit. Ausser der Anwaltskammer des Saarlandes ist der Autorin niemand bekannt, der z. Z. noch ein Verfahren gegen eine "Anwaltshotline" oder einen telefonierenden Anwalt führt. |
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>> 15.12.2002 - 2. Nachtrag - Telefonische Rechtsberatung - Anwaltshotline - zulässig! So das Urteil des Bundesgerichtshofs von September dieses Jahres. | |||
Damit wurde die Rechtsauffassung der Autorin nun bestätigt. | |||
Die Diskussion um die telefonische "Rechtsberatung". Aufsatz > Januar 1999
Neuer Service – alte Gesetze? Was
ist Service per 0190? Die
Erbringung von Serviceleistungen unter Zuhilfenahme sich bietender
technischer Mittel ist nichts als die logische Folge einer
kontinuierlichen Entwicklung. Der juristische Bereich ist davon nicht
ausgenommen. Auch
hier stellt sich die Kosten-Nutzen Frage – wieviel muss ich aufwenden
für ein (nicht mal sicheres) Ergebnis. So ist
die Nutzung von Servicenummern nur ein Aspekt im Spektrum der sich durch
die technische Entwicklung auftuenden Möglichkeiten der
Informationsbeschaffung. Zukünftig
wird es auch dem Anwalt möglich sein Tätigkeitsfeld zu erweitern. Der
Anwalt mit Laptop und ohne Kanzlei ist keine Utopie. Verstossen „Telefonanwälte“
gegen BerufsRecht? Umgekehrt
könnte die Fragestellung lauten: „Ist das geltende BerufsRecht noch
zeitgemäss? Alles
deutet darauf hin, dass das Bundesverfassungsgericht sich in absehbarer
Zeit mit dieser Problematik zu befassen haben wird. Aber
auch nach dem derzeit geltenden BerufsRecht ist diese Frage eindeutig zu
verneinen. Im
Gegensatz zu vielen die sich zu dieser Thematik mehr und auch minder
qualifiziert äusserten, kann die Autorin aus einer Quelle tatsächlich
gemachter Erfahrungen schöpfen. Nur ein
Bruchteil der Anrufe betrifft tatsächliche reale Problemstellungen. So
lassen sich beispielsweise Studenten bei Ihren Hausarbeiten unterstützen.
Von Berührungsangst freie Kollegen holen sich schon mal eine zweite
Meinung ein. Viele Anrufe betreffen bereits erledigte Verfahren. Vom
Juristendeutsch Überforderte lassen sich Passagen aus vorliegenden
Schriftstücken ins Verständliche übersetzen - etc.. Die
weitere Tätigkeit des „Telefonanwaltes“ beschränkt sich auf die
Darstellung der Gesetzeslage. Eine sich für Person A aus der
Gesetzeslage ergebende positive Darstellung wird sich für Person B
logischerweise negativ darstellen, sollte es sich bei Anrufern tatsächlich
um zwei in dieselbe Angelegenheit involvierte Personen handeln. Die
Gefahr der kollidierenden Interessenvertretung stellt sich in der Regel
erst, wenn ein Anwalt mit einem erlangten Wissen in einem prozessualen
Stadium für seinen Mandanten taktieren könnte oder würde. Der
Autorin ist kein Fall bekannt, in den sie oder ein telefonisch tätiger
Kollege mit beiden Parteien eines Eklats zu tun gehabt hätte. Die
angebliche Gefahr einer erhöhten Begehensgefährdung der
Interesssenkollision wurde von Gegnern der „Anwaltshotlines“
vielfach behauptet – jedoch nie belegt. Fraglich ist auch, woran
irgendein statistisches Mittel festgemacht werden sollte. Ein in
einer grossen Sozietät tätiger Anwalt kann ebenso nie sicher sein, ob
sein Kollege im Nebenzimmer nicht gerade die Gegenpartei erstberät.
Telefonanwälte
eine Gefahr für „Niedergelassene“? Zum
Anwalt ging man und geht man auch noch heute noch, wenn das Kind droht
in den Brunnen zu fallen oder bereits in den Brunnen gefallen ist. Die
Vorbeugung hat - mit Ausnahme derer die sich einen „Hausanwalt“
leisten können - im anwaltlichen Berufsbild keinen Platz. Diese Lücke
wird u. a. von Telefonanwälten geschlossen. Aber
auch immer mehr niedergelassene Anwälte veranstalten mit Zeitungen und
Zeitschriften sogenannte „Serviceaktionen“ bei denen Anrufer
kostenlosen Rat erhalten oder verdingen sich stundenweise an Vereine und
Organisationen. Es darf vermutet werden, dass mehrheitlich auf Honorar
verzichtet wird. Ein
Argument von Gegnern der „Anwaltshotlines“ welches gebetsmühlenartig
Wiederholung findet, ist das der unzulässigen Gebührenunterschreitung.
Im Falle von kostenlos beratenden Anwälten würde somit immer gegen
geltendes BerufsRecht verstossen – denn kostenlos wäre immer zu
„billig“ Langfristig
wird sich die Qualität der zu führenden Prozesse ändern. Viele unnötige
Streitereien werden erst gar nicht vor Gericht kommen. Notwendige
Prozesse, die vielfach aus Unwissenheit heute nicht geführt werden,
werden die Gerichte beschäftigen. Da
„Telefonanwälte nicht unerheblich dazu beitragen die Schwellenangst
vor dem Anwalt zu reduzieren ist zu erwarten, dass die gesammte
Anwaltschaft letztendlich profitieren wird. Verdienen
sich Telefonanwälte eine goldene Nase? Nur die
bisherige Rechtsprechung hält viele Interessierte davon ab ins „grosse
Geschäft“ einzusteigen. Ursache für diese Begehrlichkeit sind nicht
zuletzt durch die Presse geisternde Zahlen und Angaben, die trotz ihres
Undefiniertseins doch riesige Umsätze und Zuwachsraten vermuten lassen. Einige
Mutige, die trotz restriktiver Rechtsprechung den Versuch wagten,
scheiterten in den letzten Monaten alsbald an der Wirklichkeit. Um zu
verstehen warum dies so ist, muss man die beiden Systeme verstehen mit
denen zur Zeit im juristischen telefonischen Markt gearbeitet wird. Das
erste System nach der die Autorin arbeitet setzt darauf den direkten
Umsatz mit den Einnahmen durch die Anrufer zu tätigen. Selbst Juristen
- verstossen diese durch die Kombination Betreiber und zugleich
telefonisch Tätige nicht gegen das noch geltende RechtsberatungsGesetz. System
zwei vermittelt eingehende Anrufe an sich dort in Zeitblöcken von 4 bis
5 Stunden einkaufende Anwälte weiter. Diese
zahlen pro Zeitblock einen festen Betrag und erhalten im Gegenzug die
getätigten Umsätze. Gleiches
Arbeitsvolumen wird hier von einer vielfachen Anzahl von Anwälten bewältigt. Betreiber
von System zwei profitieren davon, wenn möglichst viele Anwälte
glauben dort möglichst viel Geld
verdienen zu können. Scheint
es zunächst so, als
wäre
jeder
Anbieter
mit
dort angeschlossen Anwälten im Markt vertreten, wird bei genauem
Hinsehen schnell klar, dass ein bei „Hotline“ A gerade erreichbarer
Anwalt auch über „Hotline“ B + C erreichbar ist - nicht unbedingt
ein Indiz
für Vollauslastung der einzelnen Anbieter. Auch in
seriösen Publikationen genannte Zahlen halten einer simplen
mathematischen Überprüfung nicht stand. Auf
Grundlage ihrer Marktbeobachtungen schätzt die Autorin, dass das per
Telefon, per Email etc. erzielte monatliche Gesamtumsatzvolumen
weit unterhalb eines sechsstelligen Betrages liegt und einen
Anteil von 0.005 Prozent am Gesamtumsatz der juristischen Branche nicht
übersteigt. Hat
„Fernservice“ Zukunft? Wie
alles was Aufwand einsparen hilft, hat auch im juristischen
Bereich Fern- oder Direktservice Zukunft. Die
Erfahrungen zeigen jedoch, dass eine Durchsetzung im Markt mit dem
Mittel der intensiven Bewerbung nur schwermöglich zu bewerkstelligen
ist. Trotz
intensivster Berichterstattung der Medien, die das Thema
„Rechtsberatung
per
Telefon“ gerne – weil neu – 95% der
Bevölkerung Deutschlands dürften von Anwaltshotlines noch nie etwas
gehört haben. Selbst grosse Teile der Anwaltschaft haben bis heute
keine Kenntnis erlangt. Die
Unterstützung der Medien wird sich künftig auf die Berichterstattung
über in dieser Angelegenheit ergehende Urteile und
gelegentliche
Testberichte beschränken, deren Was
ist von Testern zu halten (?), die mehrere Anbieter testen und nicht
merken, dass sie mehrmals bei der gleichen Firma landen – mit
unterschiedlichen Testergebnissen. Auch
wenn so manches Testergebnis angezweifelt werden kann, wird deutlich,
dass auch Anwälte weder perfekt noch allwissend sind. Notwendige
Investitionen zur Qualitätsverbesserung und Qualitätssicherung werden
z. Z. noch aufgrund der unklaren Rechtslage weitgehend nicht getätigt. Euphorische
Erwartungen von im Internet vertretenen Anwälten die von virtuellen
Kanzleien und Schiedsstellen träumen und glauben Prozesse auch per eMail
führen zu können werden sich schnell relativieren. Der
Keule Wettbewerbsrecht bedarf es nicht. Die Zukunft des juristischen Fern + Direktservice wird im Bereich Vorsorge – Nachsorge zu finden sein. Nachsorge:
Nicht jeder versteht so viel vom Rechtlichen wie Sie Herr Kollege! Und
einem Mandanten der gerade einen Prozess verloren hat, der ihn
vielleicht viel Geld und Nerven gekostet hat, tut es möglicherweise
ganz gut, wenn auch er weiss, warum sein Verfahren verlorenging. „Damit
gehen Sie besser zu einem Anwalt vor Ort“.
Dieser Hinweis oder Rat könnte einem telefonierenden Anwalt
heute noch ein Wettbewerbsverfahren bescheren, wobei davon ausgegangen
wird, dass dieses Erkennen
- der Anrufer bedarf anwaltlichen Beistands – keine zu
honorierende Tätigkeit nach der anwaltlichen Berufsordnung darstellt. Möglicherweise
liegt es daran, dass diese Dienstleistung neu und die anwaltliche
Berufsordnung alt ist. |
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