Anwaltshotline

 
  Rechtsanwältin Andrea Münzebrock - Saarbrücken  
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  > Siehe Beispiel zur telefonischen Rechtsberatung: www.anwaltshotline.info <
   
  15.07.2001 - 1. Nachtrag - Die anfängliche Aufregung in weiten Teilen der Anwaltschaft hat mittlerweile der Erkenntnis Platz gemacht, dass telefonierende Anwälte nicht das Ende der niedergelassenen Anwaltschaft bedeuten. Das genaue Gegenteil ist der Fall. Die Arbeit von "Telefonanwälten" als Dienstleistern hilft Berührungsängste zwischen Mandanten und der Anwaltschaft abzubauen. Davon profitieren letztlich alle.

Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs steht seit Monaten an. Die "Hardliner" unter den Gegner von "Anwaltshotlines" sind mittlerweile eine verschwindende Minderheit. Ausser der Anwaltskammer des Saarlandes ist der Autorin niemand bekannt, der z. Z. noch ein Verfahren gegen eine "Anwaltshotline" oder einen telefonierenden Anwalt führt.

  >> 15.12.2002 - 2. Nachtrag - Telefonische Rechtsberatung - Anwaltshotline - zulässig! So das Urteil des Bundesgerichtshofs von September dieses Jahres.
  Damit wurde die Rechtsauffassung der Autorin nun bestätigt.
   
   
 

Die Diskussion um die telefonische "Rechtsberatung".  Aufsatz > Januar 1999                                     

Neuer Service – alte Gesetze?

Was ist Service per 0190?

Die Erbringung von Serviceleistungen unter Zuhilfenahme sich bietender technischer Mittel ist nichts als die logische Folge einer kontinuierlichen Entwicklung. Der juristische Bereich ist davon nicht ausgenommen.

Auch hier stellt sich die Kosten-Nutzen Frage – wieviel muss ich aufwenden für ein (nicht mal sicheres) Ergebnis.

So ist die Nutzung von Servicenummern nur ein Aspekt im Spektrum der sich durch die technische Entwicklung auftuenden Möglichkeiten der Informationsbeschaffung.

Zukünftig wird es auch dem Anwalt möglich sein Tätigkeitsfeld zu erweitern. Der Anwalt mit Laptop und ohne Kanzlei ist keine Utopie.

Verstossen „Telefonanwälte“ gegen BerufsRecht?

Umgekehrt könnte die Fragestellung lauten: „Ist das geltende BerufsRecht noch zeitgemäss?

Alles deutet darauf hin, dass das Bundesverfassungsgericht sich in absehbarer Zeit mit dieser Problematik zu befassen haben wird.

Aber auch nach dem derzeit geltenden BerufsRecht ist diese Frage eindeutig zu verneinen.

Im Gegensatz zu vielen die sich zu dieser Thematik mehr und auch minder qualifiziert äusserten, kann die Autorin aus einer Quelle tatsächlich gemachter Erfahrungen schöpfen.

Nur ein Bruchteil der Anrufe betrifft tatsächliche reale Problemstellungen. So lassen sich beispielsweise Studenten bei Ihren Hausarbeiten unterstützen. Von Berührungsangst freie Kollegen holen sich schon mal eine zweite Meinung ein. Viele Anrufe betreffen bereits erledigte Verfahren. Vom Juristendeutsch Überforderte lassen sich Passagen aus vorliegenden Schriftstücken ins Verständliche übersetzen - etc..

Die weitere Tätigkeit des „Telefonanwaltes“ beschränkt sich auf die Darstellung der Gesetzeslage. Eine sich für Person A aus der Gesetzeslage ergebende positive Darstellung wird sich für Person B logischerweise negativ darstellen, sollte es sich bei Anrufern tatsächlich um zwei in dieselbe Angelegenheit involvierte Personen handeln.

Die Gefahr der kollidierenden Interessenvertretung stellt sich in der Regel erst, wenn ein Anwalt mit einem erlangten Wissen in einem prozessualen Stadium für seinen Mandanten taktieren könnte oder würde.

Der Autorin ist kein Fall bekannt, in den sie oder ein telefonisch tätiger Kollege mit beiden Parteien eines Eklats zu tun gehabt hätte. Die angebliche Gefahr einer erhöhten Begehensgefährdung der Interesssenkollision wurde von Gegnern der „Anwaltshotlines“ vielfach behauptet – jedoch nie belegt. Fraglich ist auch, woran irgendein statistisches Mittel festgemacht werden sollte.

Ein in einer grossen Sozietät tätiger Anwalt kann ebenso nie sicher sein, ob sein Kollege im Nebenzimmer nicht gerade die Gegenpartei erstberät.

 

Telefonanwälte eine Gefahr für „Niedergelassene“?

Zum Anwalt ging man und geht man auch noch heute noch, wenn das Kind droht in den Brunnen zu fallen oder bereits in den Brunnen gefallen ist.

Die Vorbeugung hat - mit Ausnahme derer die sich einen „Hausanwalt“ leisten können - im anwaltlichen Berufsbild keinen Platz.

Diese Lücke wird u. a. von Telefonanwälten geschlossen.

Aber auch immer mehr niedergelassene Anwälte veranstalten mit Zeitungen und Zeitschriften sogenannte „Serviceaktionen“ bei denen Anrufer kostenlosen Rat erhalten oder verdingen sich stundenweise an Vereine und Organisationen. Es darf vermutet werden, dass mehrheitlich auf Honorar verzichtet wird.

Ein Argument von Gegnern der „Anwaltshotlines“ welches gebetsmühlenartig Wiederholung findet, ist das der unzulässigen Gebührenunterschreitung. Im Falle von kostenlos beratenden Anwälten würde somit immer gegen geltendes BerufsRecht verstossen – denn kostenlos wäre immer zu „billig“

Langfristig wird sich die Qualität der zu führenden Prozesse ändern. Viele unnötige Streitereien werden erst gar nicht vor Gericht kommen. Notwendige Prozesse, die vielfach aus Unwissenheit heute nicht geführt werden, werden die Gerichte beschäftigen.

Da „Telefonanwälte nicht unerheblich dazu beitragen die Schwellenangst vor dem Anwalt zu reduzieren ist zu erwarten, dass die gesammte Anwaltschaft letztendlich profitieren wird.

 

Verdienen sich Telefonanwälte eine goldene Nase?

Nur die bisherige Rechtsprechung hält viele Interessierte davon ab ins „grosse Geschäft“ einzusteigen. Ursache für diese Begehrlichkeit sind nicht zuletzt durch die Presse geisternde Zahlen und Angaben, die trotz ihres Undefiniertseins doch riesige Umsätze und Zuwachsraten vermuten lassen.

Einige Mutige, die trotz restriktiver Rechtsprechung den Versuch wagten, scheiterten in den letzten Monaten alsbald an der Wirklichkeit.

Um zu verstehen warum dies so ist, muss man die beiden Systeme verstehen mit denen zur Zeit im juristischen telefonischen Markt gearbeitet wird.

Das erste System nach der die Autorin arbeitet setzt darauf den direkten Umsatz mit den Einnahmen durch die Anrufer zu tätigen. Selbst Juristen - verstossen diese durch die Kombination Betreiber und zugleich telefonisch Tätige nicht gegen das noch geltende RechtsberatungsGesetz.

System zwei vermittelt eingehende Anrufe an sich dort in Zeitblöcken von 4 bis 5 Stunden einkaufende Anwälte weiter.

Diese zahlen pro Zeitblock einen festen Betrag und erhalten im Gegenzug die getätigten Umsätze.

Gleiches Arbeitsvolumen wird hier von einer vielfachen Anzahl von Anwälten bewältigt.

Betreiber von System zwei profitieren davon, wenn möglichst viele Anwälte glauben dort möglichst viel Geld verdienen zu können.

Scheint es zunächst so, als wäre jeder Anbieter mit  dort angeschlossen Anwälten im Markt vertreten, wird bei genauem Hinsehen schnell klar, dass ein bei „Hotline“ A gerade erreichbarer Anwalt auch über „Hotline“ B + C erreichbar ist - nicht unbedingt ein Indiz  für Vollauslastung der einzelnen Anbieter.

Auch in seriösen Publikationen genannte Zahlen halten einer simplen mathematischen Überprüfung nicht stand.

Auf Grundlage ihrer Marktbeobachtungen schätzt die Autorin, dass das per Telefon, per Email etc. erzielte monatliche Gesamtumsatzvolumen  weit unterhalb eines sechsstelligen Betrages liegt und einen Anteil von 0.005 Prozent am Gesamtumsatz der juristischen Branche nicht übersteigt.

 

Hat „Fernservice“ Zukunft?

Wie alles was Aufwand einsparen hilft,  hat auch im juristischen Bereich Fern- oder Direktservice Zukunft.

Die Erfahrungen zeigen jedoch, dass eine Durchsetzung im Markt mit dem Mittel der intensiven Bewerbung nur schwermöglich zu bewerkstelligen ist.

Trotz intensivster Berichterstattung der Medien, die das Thema    „Rechtsberatung  per  Telefon“ gerne – weil neu – aufgriffen blieb die allgemeine Kenntnisnahme sehr gering.

95% der Bevölkerung Deutschlands dürften von Anwaltshotlines noch nie etwas gehört haben. Selbst grosse Teile der Anwaltschaft haben bis heute keine Kenntnis erlangt.

Die Unterstützung der Medien wird sich künftig auf die Berichterstattung über in dieser Angelegenheit ergehende Urteile und gelegentliche  Testberichte beschränken, deren Richtigkeit jedoch manchmal angezweifelt werden darf.

Was ist von Testern zu halten (?), die mehrere Anbieter testen und nicht merken, dass sie mehrmals bei der gleichen Firma landen – mit unterschiedlichen Testergebnissen.

Auch wenn so manches Testergebnis angezweifelt werden kann, wird deutlich, dass auch Anwälte weder perfekt noch allwissend sind. Notwendige Investitionen zur Qualitätsverbesserung und Qualitätssicherung werden z. Z. noch aufgrund der unklaren Rechtslage weitgehend nicht getätigt.

Euphorische Erwartungen von im Internet vertretenen Anwälten die von virtuellen Kanzleien und Schiedsstellen träumen und glauben Prozesse auch per eMail führen zu können werden sich schnell relativieren.

Der Keule Wettbewerbsrecht bedarf es nicht.

Die Zukunft des juristischen Fern + Direktservice  wird im Bereich Vorsorge – Nachsorge zu finden sein.

Nachsorge: Nicht jeder versteht so viel vom Rechtlichen wie Sie Herr Kollege! Und einem Mandanten der gerade einen Prozess verloren hat, der ihn vielleicht viel Geld und Nerven gekostet hat, tut es möglicherweise ganz gut, wenn auch er weiss, warum sein Verfahren verlorenging.

„Damit gehen Sie besser zu einem Anwalt vor Ort“.  Dieser Hinweis oder Rat könnte einem telefonierenden Anwalt heute noch ein Wettbewerbsverfahren bescheren, wobei davon ausgegangen wird, dass dieses Erkennen  - der Anrufer bedarf anwaltlichen Beistands – keine zu honorierende Tätigkeit nach der anwaltlichen Berufsordnung darstellt.

Möglicherweise liegt es daran, dass diese Dienstleistung neu und die anwaltliche Berufsordnung alt ist.

 

 
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