MarkenRecht + Domainrecht - WettbewerbsRecht | |||
Rechtsanwältin Andrea Münzebrock - Saarbrücken - August 2000 | |||
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Frühstück im „Webspace“ Würde man den rechtlichen
Ratschlägen diverser Internetzeitschriften + juristischen Beratern im
Internet folgen, wäre es -
um garantiert auf der rechtlich sicheren Seite zu sein - ratsam
sich Domains zu registrieren die
a) sich kein Mensch
merken kann und b) für die sich garantiert kein Zweiter in den nächsten
10 Generationen interessiert. Die Urteile diverser Gerichte aus
der Vergangenheit interpretierend, könnte angenommen werden, dass
mittlerweile so etwas wie Rechtssicherheit herrsche. Dem ist jedoch
keineswegs so. Urteile die durch Versäumnis,
Vergleich oder Anerkennung zustande kamen taugen zur Beurteilung einer
Rechtslage wenig bis nichts. In weiteren vielen Fällen ist das letzte
Wort noch lange nicht gesprochen. Und auch in Fällen die bereits
rechtskräftig sind, bedeutet das Rechtskräftigsein dieses Einzelfalles
keineswegs, dass dasselbe Gericht oder ein anderes in einem ähnlichen
Fall gleichlautend entscheiden würde. So wurde vom LG/OLG (?) München
entschieden, dass bereits der Eintrag einer Domain einen
Unterlassungsanspruch des Marken-Namensinhabers begründet. Der Autorin sind die
Besonderheiten dieses Einzelfalles nicht bekannt. Als Grundlage für
einen pauschalen Unterlassungsanspruch in diesen oder ähnlichen Fällen
taugt der Grundtenor – Eintragung eines Markennamens, Verwendung von
Teilen eines Markennamens oder Markenname als Teil einer Domain gleich
Wettbewerbsverstoss – keineswegs. Auch ein eingetragener
Markenname ist kein Allroundschutz. Das Markenrecht gewährt primär
Rechtschutz die Warenklassen für die die Marke eingetragen wurde. Ganz entscheidend ist: a)
wie prägnant die Marke ist, b) wie sie innerhalb des Domainnamens dargestellt ist c) was der Domaininhaber beabsichtigt mit der Domain anzustellen Zwar bejaht das Wettbewerbsrecht
einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch, wenn ein zukünftiger
Wettbewerbsverstoss absehbar ist, dies bedingt jedoch, dass Anzeichen
dafür vorliegen, dass der „Störer“ beabsichtigt mit dem Gestörten
in irgendein Wettbewerbsverhältnis zu treten. Ohne Wettbewerbsverhältnis kein
Unterlassungsanspruch nach dem Wettbewerbsrecht. Die Autorin kann nur vermuten,
das dem Behaupten eines Wettbewerbsverhältnisses allzuoft nicht
explizit widersprochen wird + das Behauptete deshalb als zugestanden
gilt. Grundgedanke des Wettbewerbsrecht ist, dass sich ein unrechtmässig
Verhaltender
Vorteile und somit den Mitbewerbern Nachteile verschafft. Sie als
Metzger haben also keinen Unterlassungsanspruch, wenn ihr Nachbar der Bäcker
sich unlauter verhält und damit sämtliche Bäcker der Stadt schädigt.
Aber auch der Bäcker aus einer weit entfernten Stadt hat keinen
Unterlassungsanspruch, wenn zwischen diesem und ihrem Nachbarn kein
Wettbewerbsverhältnis besteht. Die Anektdote von den vier
Schneidern aus einer Strasse veranschaulicht auf amüsante
Weise die Probleme des Wettbewerbsrechts. Um sich
von seinen Mitbewerbern abzugrenzen wählt Schneider 1 den Slogan:
„Bester Schneider in der Stadt“. Der zweite zieht nach mit:
„Bester Schneider des Landes“. Der Dritte kontert mit: „Bester
Schneider der Welt“ Bescheiden wie er ist, wählt Schneider 4 den
Slogan: „Bester Schneider in der Strasse“.
– Wettbewerbrechtliches
Chaos pur! Ein weiteres Argument – seit
Internet - oft zur Bejahung eines Wettbewerbverhältnisses herangezogen
- ist
die weltweite, also auch deutschlandweite Abrufbarkeit + Erreichbarkeit
von Domain + Domainnamen. Übersetz heisst dies – besteht
die Möglichkeit das ein potenzieller Kunde von Anbieter A aus Y in
Kontakt mit Anbieter B aus Z kommen könnte, besteht auch automatisch
ein Wettbewerbsverhältnis. Seit der Erfindung des Telefons,
nationaler + internationaler Telefonauskünfte ist dies jedoch auch
schon so. Ein Wettbewerbsverhältnis wurde jedoch von der Rechtsprechung
bisher nur dann bejaht, wenn ein Anbieter um Kundschaft buhlend im
Absatzgebiet eines Mitbewerbers werbend auftrat. Schlusszufolgern, dass ein
Anbieter mit der Einrichtung einer Domain + Präsenz im Internet
automatisch kundtut mit aller Welt in Wettbewerb treten zu wollen ist
sehr abenteuerlich und rechtlich nicht zu bejahen. Die durch das Internet zwangsläufig
gegebene theoretische Begehungsgefahr genügt zur Bejahung eines
Wettbewerbsverhältnisses und daraus resultierender Unterlassungsansprüche
nicht. Grundlage eines Unterlassungsanspruchs kann nur ein tatsächliches
Geschehen sein, d. h., ein sich gestört Fühlender muss, um einen
Unterlassungsanspruch zu haben nachweisen, dass der vermeintliche Störer
tatsächlich an Umsatzkuchen zu knabbern versucht. „Webspace“ machte allgemein
Furore. Was war passiert? Da hatte sich jemand webspace als Marke
eintragen lassen und unter Berufung auf das Markenrecht nahezu alles
abgemahnt was die Bezeichnung benutzte. Einigen Abgemahnten fuhr der
Schreck in die Glieder, die Unterlassungserklärungen wurden
unterschrieben, die Anwaltskosten bezahlt. Mahnbescheide und
Unterlassungserklärungen haben eines gemeinsam - auch wenn es keine
Rechtsgrundlage gibt – wer akzeptiert hat Pech gehabt. Das mag
ungerecht sein, aber der Gesetzgeber geht nun mal von mündigen Bürgern
aus. Ein etwas schwereingängiges
Urteil beendete dann die Karriere von Webspace als Marke. Das Gericht
bejahte, dass Webspace am unteren Ende der Rechtsschutzscala rangiere
– dies aber gilt auch für viele noch eingetragene Marken, darunter
auch die einiger Computer- und Internetzeitschriften – und warf
dem Markenamt mangelnde Weitsicht vor. Grund für die Löschung von
Webspace dürfte jedoch weniger die mangelnde Weitsicht des Markenamtes
gewesen sein,
als vielmehr die grosszügige Auslegung des Markenrechts durch
den oder die Inhaber der Marke. Trotzdem dürfte einer
Wiedereintragung von Webspace als Marke nichts im Wege stehen, zum
Beispiel in der Warenklasse 42
– Bewirtung von Gästen mit Speis und Trank. Damit wäre
Webspace deutschlandweit für den Gastronomiebereich gesichert und eine
Fremdnutzung in gleicher Warenklasse von der Zustimmung des
Markeninhabers abhängig. Frühstück im Webspace
(registriertes Warenzeichen) ist also durchaus denkbar. Statt Ratschlägen wie: „Tun
Sie das nicht“ – „Vermeiden Sie jenes“ zu befolgen, rät die
Autorin – sollten Sie beabsichtigen eine Domain einzutragen oder
eingetragen haben, die möglicherweise Anlass zu Streitigkeiten bietet,
gehen Sie auf die Kontrahenten in spe zu. Sollten Sie eine Domain
(beispielsweise!) otto-online.de/com/net/org (gibts die?) haben, hat möglicherweise
weder das Versandhaus, noch der Komiker etwas einzuwenden, wenn Sie
unter Ihrer Präsenz nichts veranstalten was dort schaden könnte. Und
wenn Sie dann noch auf Ihrer Homepage (gestattete) Weiterleitungen –
„zu Otto Walkes hierlang“ – „zum Ottoversand hierlang“ –
schalten, habenSie gute Karten in Ruhe arbeiten zu können. Ansonsten gilt – nicht jeder
der abmahnt ist auch im recht und wer offentsichtlich ungerechtfertigt
abmahnt macht sich schadensersatzpflichtig und kann wiederun auf
Unterlassung in Anspruch genommen werden. |
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