Meinung - Internetrecht - Neue Sicht der Dinge? | |||
Rechtsanwältin Andrea Münzebrock - Saarbrücken - März 1999 | |||
Rechtsberatung Internetrecht > Anwaltshotline > Recht + Rat sofort per Telefon | |||
Rechtsberatung sofort am Telefon? Wählen Sie die 0900-1234 1010 und Sie werden sofort mit einem Rechtsanwalt verbunden. Berechnet werden Ihnen für Ihren Anruf preiswerte 1,85 Euro je Minute. | |||
Neue Regeln für Monopoly? Was
ist das Internet? „QRX
– QRX – Hier Chivas 1 – hört mich jemand?“ „Hallo!“
„Hier Panter-Baby, ich höre Sie Chivas 1 – Sprechen Sie.“ Kommt
Ihnen das bekannt vor? So kommunizierten die Menschen (auch weltweit)
per Kurz- oder Langwelle vor der Geburt des Internet. Die Spielregeln im
weltweiten (Amateur-) Funknetz waren klar. Jeder konnte
dabei
sein,
vorausgesetzt er
hielt sich an die Regeln. Eine dieser Regeln hieß: Es gibt
keinen Namen doppelt,
eine
bereits
besetzter Name ist tabu. Im Jahr
null Internet begannen Computerfreaks per Tastatur
und
Telefonleitung zu
kommunizieren. Kennungen
bestanden
zunächst
aus Zahlenkombinationen die
sich
kein Mensch
merken konnte, mit denen jedoch heute noch gearbeitet wird. Diese
sind dafür verantwortlich, dass reine Zahlendomains wie 4711 nicht
verwendet werden können. Oder
nicht verwendet werden konnten. Einige Sexanbieter betreiben
mittlerweile 0190er Nummern als COM-Adressen. Es scheint also ein Weg
gefunden. Die
ersten Informationen wurden ins Netz gestellt, der
verbesserten
Handhabung
wegen wurden
Domainnamen
wie
wir
sie
heute kennen eingeführt. Welsche
Spielregeln gelten im Internet? Das
Internet ist kein rechtsfreier Raum. Insofern greifen auch hier im
Einzelfall die für jedermann geltenden
gesetzlichen
nationalen und
internationalen
Regelungen, die
auch
in
anderen Bereichen
außerhalb
des Internet
den damit Befassten das Leben schwer machen. Die
Rechtsprechung
in
den Vereinigten Staaten tendiert z.Z. dahin, mit der Schaffung
einer Domain eine Art geistige Schöpfung zu bejahen. Das würde
letztendlich bedeuten, dass
Domainnamen nach dem Urheberrecht zu beurteilen wären. Wem
gehört das Internet? Wem gehört
ein Verein? Wem gehört ein Verband? Spätesten als jemand auf die Idee
des World Wide Web kam, gehörte dieses WWW selbstverständlich dem
Kollektiv derer die drin
waren,
keinesfalls denen die
rein
wollen.
Wer
drin
ist,
hat
die
bis heute geltenden weltweiten
Spielregeln
akzeptiert.
Wer rein wollte, hatte diese Spielregeln zu akzeptieren. Eine der
wenigen
Regeln, die die anfängliche
Internetgemeinde
vereinbarte
und akzeptierte lautete: Jeder
braucht eine unverwechselbare Adresse, besetzte Adressen sind tabu. Das
Internet war und ist eine Party zu der jeder eingeladen
war
und ist. Jeder
durfte
und darf kommen, niemand
musste oder
muss kommen. Vielen
war
die
Party
anfangs
zu
langweilig. Nachzügler müssen sich damit abfinden, dass die
viele Fensterplätze weg sind. Welsches
Recht ist auf das Internet anwendbar? Stellen
Sie sich
folgende Situation vor: Jemand wird bei einem großen Verein
oder einer großen Vereinigung vorstellig und verlangt a) dass
man ihn sofort aufnimmt und b) dass, sollte jemand wie er Müller oder
Schmoller heißen oder sich so nennen, dieser sich sofort umzubenennen
hat. Man würde ihn höflich aber bestimmt bitten, auf eine
Mitgliedschaft zu verzichten. Leider
haben die Gründer des World Wide Web es versäumt sich organisatorisch
zu statuiren. Nur so ist es möglich, das Nachzügler, welche nun die
kommerzielle Potenz des WWW für sich entdeckt haben,
mit
gerichtlicher
Hilfe
Ansprüche auf
besetze Claims (Domains) erheben können. Wer
zuerst kommt malt zuerst? Diese
von Beginn
an
im
WWW geltende und akzeptierte Regel wird auch in Deutschland mit
Hilfe der Gerichte versucht ausser Kraft zu setzen. Der
Besitzer einer Marke hat zu Recht Anspruch darauf,
dass
ihm
mit
seiner
Marke
in seiner Warenklasse
keine Konkurrenz
gemacht
wird. Dieser Anspruch gilt auch fürs Internet. Gleiches
gilt sinngemäß
auch
für
den
Inhaber
eines Namens. Der sich aus Wettbewerbsrecht, Marken- und
Namensrecht etc. ergebende Anspruchs des Inhabers einer Marke oder eines
Namens der eine umfassende Fremdnutzung (also auch im Internet)
verbietet, bedeutet im Umkehrschluss jedoch nicht, dass diese Marke oder
dieser Name für die Internetnutzung durch den Marken- oder
Namensinhaber freizuhalten oder freizumachen sind. Dies
widerspricht den im Internet geltenden und bisher weltweit akzeptierten
Regeln, die bisher Grundlage für die
Teilnahme
waren.
Für
die
Nutzung einer Domain
besteht
allenfalls
ein
Unterlassungsanspruch
für
ein
definiertes
Tun
im
Geltungsbereich der angewandten gesetzlichen Norm. Nach den
Regeln des Internet besteht kein Herausgabeanspruch einer belegten
Domain. Ein
Beispiel mag dies verdeutlichen. Die Autorin hat
die
Marken
großer
deutscher Automobilhersteller wie VW, BMW und Mercedes in Bezug
auf einen gedachten Gebrauchtwagenmarkt im Internet abgecheckt. So
waren z. B, die Domains usedbmw.com,
used-bmw.com,
usedbmw.net, usedporsche.com,
used-porsche.com, usedporsche.net, usedporsche.org auf
Domaininhaber außerhalb Deutschland registriert. Die
Domains usedbmw.de, used-bmw.de, usedvw.de, usedmercedes.de
waren
zum
Zeitpunkt der Recherche nicht belegt, also frei verfügbar. Für
zusammengesetzte Unterbegriffsdomains wie www.used???.com/net/org/de
ist auch
nach deutschem Recht ein generelles Freihaltebedürfnis kaum zu
bejahen. Ein Händler der tatsächlich mit Gebrauchten der
entsprechenden Marke handelt, könnte
diese
nutzen
ohne
gegen geltendes deutsches Wettbewerbrecht zu verstoßen. Anders
sähe dies
aus, würde unter
einer zusammengesetzten Domain unter
Verwendung eines
bestimmten Markennamens Gebrauchte anderer Marken oder Bananen
offeriert. Sitzt
dieser Anbieter jedoch mit einer Topleveldomain die nicht .de lautet
irgendwo im Ausland, ist selbst ein
Unterlassungsanspruch kaum
durchsetzbar. Zusammenfassend
bleibt festzustellen: Niemand
hat einen gesetzlich definierten Anspruch mit einem bestimmten Namen
(Kennung) im WWW vertreten zu sein.
|
|||
< Zurück zum Index - Wettbewerbsrecht | |||
Zurück zum Index - Suche Rechtsanwalt | Index - Anwaltsuchdienst |