Meinung - Internetrecht - Neue Sicht der Dinge?
  Rechtsanwältin Andrea Münzebrock - Saarbrücken - März 1999  
     
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Neue Regeln für Monopoly?

Was ist das Internet?

„QRX – QRX – Hier Chivas 1 – hört mich jemand?“ „Hallo!“  „Hier Panter-Baby, ich höre Sie Chivas 1 – Sprechen Sie.“

Kommt Ihnen das bekannt vor? So kommunizierten die Menschen (auch weltweit) per Kurz- oder Langwelle vor der Geburt des Internet. Die Spielregeln im weltweiten (Amateur-) Funknetz waren klar. Jeder konnte  dabei  sein,  vorausgesetzt er  hielt sich an die Regeln. Eine dieser Regeln hieß: Es gibt keinen Namen doppelt,  eine  bereits  besetzter Name ist tabu.

Im Jahr null Internet begannen Computerfreaks per Tastatur  und  Telefonleitung  zu  kommunizieren. Kennungen  bestanden  zunächst  aus Zahlenkombinationen die  sich  kein Mensch  merken konnte, mit denen jedoch heute noch gearbeitet wird. Diese sind dafür verantwortlich, dass reine Zahlendomains wie 4711 nicht verwendet werden können.

Oder nicht verwendet werden konnten. Einige Sexanbieter betreiben mittlerweile 0190er Nummern als COM-Adressen. Es scheint also ein Weg gefunden.

Die ersten Informationen wurden ins Netz gestellt, der  verbesserten  Handhabung  wegen wurden  Domainnamen  wie  wir  sie  heute kennen eingeführt.

Welsche Spielregeln gelten im Internet?

Das Internet ist kein rechtsfreier Raum. Insofern greifen auch hier im Einzelfall die für jedermann geltenden  gesetzlichen  nationalen und  internationalen  Regelungen,  die  auch  in  anderen Bereichen  außerhalb  des Internet  den damit Befassten das Leben schwer machen.

Die  Rechtsprechung  in  den Vereinigten Staaten tendiert z.Z. dahin, mit der Schaffung einer Domain eine Art geistige Schöpfung zu bejahen. Das würde letztendlich bedeuten, dass  Domainnamen nach dem Urheberrecht zu beurteilen wären.

Wem gehört das Internet?

Wem gehört ein Verein? Wem gehört ein Verband? Spätesten als jemand auf die Idee des World Wide Web kam, gehörte dieses WWW selbstverständlich dem Kollektiv derer die drin  waren,  keinesfalls denen die  rein  wollen. 

Wer  drin  ist,  hat  die  bis heute geltenden weltweiten  Spielregeln  akzeptiert.  Wer rein wollte, hatte diese Spielregeln zu akzeptieren. Eine der  wenigen  Regeln, die die anfängliche  Internetgemeinde  vereinbarte  und akzeptierte lautete:

Jeder braucht eine unverwechselbare Adresse, besetzte Adressen sind tabu.

Das Internet war und ist eine Party zu der jeder eingeladen  war  und ist. Jeder  durfte  und darf kommen, niemand  musste oder muss kommen.

Vielen  war  die  Party  anfangs  zu  langweilig. Nachzügler müssen sich damit abfinden, dass die viele Fensterplätze weg sind.

Welsches Recht ist auf das Internet anwendbar?

Stellen Sie  sich  folgende Situation vor: Jemand wird bei einem großen Verein  oder einer großen Vereinigung vorstellig und verlangt a) dass man ihn sofort aufnimmt und b) dass, sollte jemand wie er Müller oder Schmoller heißen oder sich so nennen, dieser sich sofort umzubenennen hat. Man würde ihn höflich aber bestimmt bitten, auf eine Mitgliedschaft zu verzichten.

Leider haben die Gründer des World Wide Web es versäumt sich organisatorisch zu statuiren. Nur so ist es möglich, das Nachzügler, welche nun die kommerzielle Potenz des WWW für sich entdeckt haben,  mit  gerichtlicher  Hilfe  Ansprüche auf  besetze Claims (Domains) erheben können.

Wer zuerst kommt malt zuerst?

Diese von  Beginn  an  im  WWW geltende und akzeptierte Regel wird auch in Deutschland mit Hilfe der Gerichte versucht ausser Kraft zu setzen.

Der Besitzer einer Marke hat zu Recht Anspruch darauf,  dass  ihm  mit   seiner   Marke  in seiner Warenklasse  keine Konkurrenz  gemacht  wird. Dieser Anspruch gilt auch fürs Internet.

Gleiches gilt  sinngemäß  auch  für  den   Inhaber  eines Namens. Der sich aus Wettbewerbsrecht, Marken- und Namensrecht etc. ergebende Anspruchs des Inhabers einer Marke oder eines Namens der eine umfassende Fremdnutzung (also auch im Internet) verbietet, bedeutet im Umkehrschluss jedoch nicht, dass diese Marke oder dieser Name für die Internetnutzung durch den Marken- oder Namensinhaber freizuhalten oder freizumachen sind.

Dies widerspricht den im Internet geltenden und bisher weltweit akzeptierten Regeln, die bisher Grundlage für die  Teilnahme  waren.  Für  die  Nutzung einer Domain   besteht  allenfalls  ein  Unterlassungsanspruch  für  ein  definiertes  Tun  im  Geltungsbereich der angewandten gesetzlichen Norm. Nach den Regeln des Internet besteht kein Herausgabeanspruch einer belegten Domain.

Ein Beispiel mag dies verdeutlichen. Die Autorin hat  die  Marken  großer  deutscher Automobilhersteller wie VW, BMW und Mercedes in Bezug auf einen gedachten Gebrauchtwagenmarkt im Internet abgecheckt.

So waren z. B, die Domains usedbmw.com,  used-bmw.com,  usedbmw.net, usedporsche.com,   used-porsche.com, usedporsche.net, usedporsche.org auf Domaininhaber außerhalb Deutschland registriert.

Die Domains usedbmw.de, used-bmw.de, usedvw.de, usedmercedes.de   waren  zum  Zeitpunkt der Recherche nicht belegt, also frei verfügbar.

Für zusammengesetzte Unterbegriffsdomains wie www.used???.com/net/org/de ist  auch  nach deutschem Recht ein generelles Freihaltebedürfnis kaum zu bejahen. Ein Händler der tatsächlich mit Gebrauchten der entsprechenden Marke handelt, könnte  diese  nutzen  ohne  gegen geltendes deutsches Wettbewerbrecht zu verstoßen.

Anders sähe  dies  aus, würde  unter einer  zusammengesetzten  Domain  unter  Verwendung  eines bestimmten Markennamens Gebrauchte anderer Marken oder Bananen offeriert.

Sitzt dieser Anbieter jedoch mit einer Topleveldomain die nicht .de lautet irgendwo im Ausland, ist selbst  ein  Unterlassungsanspruch  kaum durchsetzbar.

Zusammenfassend bleibt festzustellen:

Die Teilnahme im Internet (www = world wide web) unterlag  von  Beginn  an  wenigen  ungeschriebenen Regeln, die durch die Teilnahme akzeptiert wurden. Eine dieser Regeln hiess: Jeder Teilnehmer braucht eine definierte Kennung. Belegte Namen sind tabu.

Niemand hat einen gesetzlich definierten Anspruch mit einem bestimmten Namen (Kennung) im WWW vertreten zu sein.

 
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