Basisinfos zum Wettbewerbsrecht -

 
  Rechtsanwältin Andrea Münzebrock - Saarbrücken  
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  Grundlage des Wettbewerbsrechts ist ein schlankes Gesetz mit weniger als 30 Paragrafen - das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb.

Neben konkreten Aussagen z. B. zu Schneeballsystemen - hier progressive Kundenwerbung genannt - Räumungsverkäufen, Anschwärzung, geschäftliche Verleumdung etc ist hier auch der Schadensersatzanspruch, der (gerichtliche) Verfahrengang und die gerichtliche Zuständigkeit "geregelt".

Die "Keulen" des Wettbewerbsrechts sind die Paragrafen 1 + 3.

§1 - Die Generalklausel lautet: Wer im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken Handlungen vornimmt, die gegen die guten Sitten (?) verstossen, kann auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen werden.

§3 - Irreführende Werbung.  Wer im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken über geschäftliche Verhältnisse, insbesondere über die Beschaffenheit, der Ursprung, die Herstellung oder die Preisbemessung einzelner Waren oder gewerblicher Leistungen oder des gesamten Angebots, über Preislisten, über die Art des Bezugs oder die Bezugsquelle der Waren, über den Besitz von Auszeichnungen, über den Anlass oder den Zweck des Verkaufs oder über die Menge der Vorräte irreführende Angaben macht kann auf Unterlassung der Angaben in Anspruch genommen werden.

Gute Sitten - Was die Mehrheit aller recht + billig Denkenden + Handelnden als rechtens + korrekt ansieht. So die halbwegs verständliche Definition.

Alles klar bis hierher? Ist doch ganz einfach! Oder doch nicht?

   
     
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